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Die Lizenzvereinbarung...

Diese Vereinbarung ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen ("Lizenznehmer") und Fa. Samir Ilkanaev ("Lizenzgeber").

Durch Benutzung der Software verpflichten Sie sich, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein. Wenn Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht anerkennen, senden Sie die gelieferte Ware unverzüglich an den Absender zurück.

Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und Lizenzgeber dar und sie ersetzt jegliche anderen Mitteilungen und Aussagen in Werbeunterlagen in Bezug auf die Software und Dokumentation.

Lizenzerteilung

Der Lizenznehmer erhält die ausschließliche und nicht übertragbare Befugnis die Software und Daten auf einem Rechner zu nutzen – bei Netzwerklizenzen in einem lokalen Netzwerk entsprechend der Anzahl der einzelvertraglich erworbenen Userlizenzen.

Jede Kopie der Software und Daten, die nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im lizenzierten Umfang technisch benötigt wird, ist untersagt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken eine Kopie zu erstellen.

Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit hierzu keine schriftliche Genehmigung von Lizenzgeber vorliegt.

Ebenso ist es untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen oder Teile hiervon zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen oder in jeglicher Form zurück zu entschlüsseln.

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software aus gesetzlich geschützten, unveröffentlichten Produkten von Lizenzgeber besteht, welche durch Urheberrechtsschutzgesetze, Betriebsgeheimnis- und Warenzeichengesetz allgemeiner Anwendbarkeit international geschützt werden.

Der Lizenznehmer erkennt weiterhin an und stimmt darin überein, dass sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile in und an der Software bei Lizenzgeber bleiben.

Diese Vereinbarung überträgt keinerlei Anteil in und an der Software, sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht auf den Lizenznehmer.

Der Lizenznehmer darf die Software nicht vermieten, verleihen oder anderweitig in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwenden. Der Lizenznehmer darf die Software nicht nachkonstruieren, dekompilieren oder demontieren außer in dem Umfang, in dem die vorstehende Beschränkung ausdrücklich durch anwendbares Recht untersagt wird. Der Lizenznehmer darf keine abgeleiteten Arbeiten ändern oder erstellen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren. Die Lizenzübertragung an einen anderen Lizenznehmer bedarf der schriftlichen Genehmigung von Lizenzgeber.

Dauer

Diese Lizenz tritt durch Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in Kraft und unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Lizenzgeber kann diese Vereinbarung bei Verletzung irgendwelcher Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer beenden.

Bei einer derartigen Beendigung durch Lizenzgeber verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Software an Lizenzgeber zurückzugeben.

Garantie

In dem durch das anwendbare Recht zulässigen Umfang garantiert Lizenzgeber weder, dass die Software unterbrechungsfrei arbeiten wird, noch dass sie frei von Defekten sein wird, noch dass sämtliche entdeckten Defekte behoben werden.

Sämtliche Software und Dokumentation wird ohne irgendeine ausdrückliche oder gesetzliche Garantie geliefert. Lizenzgeber garantiert nicht ihre Marktgängigkeit oder ihre Eignung für einen bestimmten Zweck.

Einige Länder oder Staaten lassen keine Einschränkungen zu gesetzlichen Garantien zu, so dass die oben genannte Beschränkung vielleicht auf den Lizenznehmer nicht zutrifft.

Der Lizenznehmer übernimmt die gesamten Kosten für jeden Schaden, der sich ergibt aus der Information, die in der Software enthalten oder durch sie kompiliert wird.

Der Lizenznehmer übernimmt jegliche Verantwortung für die Auswahl der Software, um ihre beabsichtigten Ergebnisse zu erzielen, und für die Installation, die Benutzung und die erhaltenen Ergebnisse der Software.

Haftung

In dem maximalen Ausmaß, den das anwendbare Recht zugesteht, ist/sind Lizenzgeber oder dessen Lieferanten in keinem Fall haftbar für irgendeinen direkten oder indirekten Schadenersatz, Schadenersatz für Aufwendungen bei Vertragserfüllung oder Schadenersatz für Folgeschäden gleich welcher Art (einschließlich – ohne Beschränkung – Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstigen Vermögensschäden), die sich aus der Anwendung oder der Unfähigkeit der Anwendung der Software ergeben, selbst wenn Lizenzgeber über die Möglichkeit solcher Schadenersatzfälle informiert worden ist.

Auf keinen Fall übersteigt Lizenzgebers Gesamthaftung gegenüber dem Lizenznehmer für sämtlichen Schadenersatz in jedem einzelnen oder mehreren Ansprüchen den Betrag, den der Lizenznehmer für die Software bezahlt hat.

Diese Beschränkung findet ungeachtet des Fehlens eines wesentlichen Rechtsmittels Anwendung. Da einige Länder oder Staaten den Ausschluss oder die Einschränkung der Haftung nicht zulassen, findet die vorgenannte Einschränkung auf sie möglicherweise keine Anwendung.

Rechtsmittel

Eine Verletzung dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer verschafft Lizenzgeber den Anspruch auf Unterlassungsanspruch und/oder sonstige gerechte Entlastung zusätzlich zu den weiteren gesetzlich zugestandenen Rechtsmitteln.

Anwendbares Recht bzw. Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht des Österreichischen Bundes.

Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, über dessen Entstehung oder Wirksamkeit, Lizenzgeber sachlich und örtlich zuständige Gericht, nach Wahl von Lizenzgeber auch das für den Besteller örtlich und sachlich zuständige.

Bei internationalen Verträgen gilt das für Lizenzgeber GmbH örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht als vereinbart. Nach Wahl von Lizenzgeber kann das Gericht in der Hauptstadt des Bestellers als zuständig gelten.

Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrer Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.

Verzicht

Die Unterlassung irgendeiner Partei, irgendwelche in dieser Vereinbarung gewährten Rechte durchzusetzen, oder gegen die andere Partei im Falle irgendeiner Verletzung dieser Vereinbarung Maßnahmen einzuleiten, wird nicht als Verzicht jener Partei hinsichtlich der nachträglichen Durchsetzung der Rechte oder der nachfolgenden Maßnahmen im Fall zukünftiger Verletzungen angesehen.

Stand Januar 2015, Samir Ilkanaev

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